Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Artikel I
Anpassung in der Kriegsopferversorgung
§ 1.
Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2017 mit 1,008 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2017 auch für den Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 verbindlich.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Gesetzesnummer
20009735
Dokumentnummer
NOR40188573
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