Art. 1 § 1 Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Artikel I

Anpassung in der Kriegsopferversorgung

§ 1.

 Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2017 mit 1,008 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2017 auch für den Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 verbindlich.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

20009735

Dokumentnummer

NOR40188573

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