Artikel I
Anpassung in der Kriegsopferversorgung
§ 1
Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2016 mit 1,012 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2016 auch für den Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 verbindlich.
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