Art. 1 § 1 Rechtsanwaltskammern für Niederösterreich und Burgenland

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Artikel I

§ 1.

Für das Gebiet des Landes Niederösterreich wird die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich mit dem Sitz in St. Pölten aus den in die Liste eingetragenen Rechtsanwälten mit dem Kanzleisitz in Niederösterreich, für das Gebiet des Landes Burgenland die Rechtsanwaltskammer Burgenland mit dem Sitz in Eisenstadt aus den in die Liste eingetragenen Rechtsanwälten mit dem Kanzleisitz im Burgenland gebildet.

Die niederösterreichischen und die burgenländischen Rechtsanwälte waren bisher mit den Wiener Rechtsanwälten in der einheitlichen Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland zusammengeschlossen; durch die Bildung der neuen Kammern besteht nunmehr für jedes Bundesland eine eigene Rechtsanwaltskammer.

Schlagworte

Kammergründung, Kammerbildung

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10002785

Dokumentnummer

NOR12034174

alte Dokumentnummer

N2198717427R

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