Art. 1 § 1 Rat f Integr- u Außpol

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2001

Artikel I

§ 1

(1) Beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten wird ein Rat für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik unter dem Vorsitz des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten eingerichtet.

(2) Dem Rat für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik (im folgenden kurz Rat genannt) gehören an:

  1. 1. Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und je ein Vertreter des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung;
  2. 2. jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei hat jedenfalls einen Vertreter in den Rat zu entsenden. Darüber hinaus sind sieben weitere Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien in den Rat zu entsenden, die nach den Grundsätzen des § 30 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410, in der jeweils geltenden Fassung, über die Zusammensetzung des Hauptausschusses des Nationalrates auf die Parteien aufzuteilen sind. Diese Mitglieder des Rates haben dem Nationalrat anzugehören. Hat eine politische Partei mehr als einen Vertreter zu entsenden, so kann ein Vertreter dem Bundesrat angehören, sofern diese Partei im Bundesrat vertreten ist;
  3. 3. zwei Vertreter der Landeshauptmännerkonferenz und zwei Vertreter der Landtage (Landtagspräsidenten);
  4. 4. je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
  5. 5. je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes.

(3) Mitglieder der Bundesregierung, soweit sie nicht ohnedies gemäß Abs. 2 Mitglied des Rates sind, werden vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu jenen Sitzungen eingeladen, in denen in ihren Wirkungsbereich fallende Angelegenheiten beraten werden sollen; ihnen kommt eine beratende Stimme zu.

(4) Der Rat konstituiert sich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn jeder Legislaturperiode des Nationalrates. Vor der Konstituierung hat der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten die zur Nominierung von Mitgliedern berechtigten Einrichtungen zeitgerecht aufzufordern, ihre Vertreter zu bestellen.

(5) Für jedes von einem parlamentarischen Klub (Abs. 2 Z 2) entsendete Mitglied ist ein ständiges Ersatzmitglied namhaft zu machen. Das Ersatzmitglied hat im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an der Teilnahme an einer Sitzung des Rates an dessen Stelle zu treten. Jedes Mitglied kann sich in einer Sitzung des Rates vertreten lassen. Mitglieder der Bundesregierung werden gemäß den Bestimmungen des B-VG vertreten.

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