Art. 1 § 1 Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Hausbeschauen außerhalb der vorgeschriebenen Dienstzeit

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.1976

Artikel I

Artikel I

§ 1.

Den Beamten der Allgemeinen Verwaltung gebührt für jede angeordnete Überstunde, die sie zur Durchführung von Hausbeschauen (§ 49 des Zollgesetzes, BGBl. Nr. 129/1955) geleistet haben, eine pauschalierte Aufwandsentschädigung. Dies gilt nicht für die Zeit, die die Beamten zur Überprüfung der Warenerklärung bzw. zur Ausfertigung der Abfertigungsbefunde benötigen.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10008369

Dokumentnummer

NOR12097862

alte Dokumentnummer

N6197610166H

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