Art. 1 § 1 NRWO 1971

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1979

Artikel I

I. HAUPTSTÜCK Wahlausschreibung, Wahlkreise, Wahlkreisverbände, Wahlbehörden

1. Abschnitt

Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahlkreise, Wahlkreisverbände

§ 1. Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag

(1) Der Nationalrat besteht aus 183 Mitgliedern, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählt werden.

(2) Die Wahl ist von der Bundesregierung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Dieser darf jedoch nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen. Nach dem Stichtag bestimmen sich die in den §§ 13, 14, 16 und 28 dieses Bundesgesetzes festgesetzten Fristen sowie die Voraussetzungen des Wahlrechtes (§ 21 Abs. 1) und der Wählbarkeit (§ 44).

(3) Die Verordnung der Bundesregierung über die Wahlausschreibung ist auch in allen Gemeinden durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.

Schlagworte

Verlautbarung, Bekanntmachung

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12009316

alte Dokumentnummer

N11979132100

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