Artikel I
I. HAUPTSTÜCK Wahlausschreibung, Wahlkreise, Wahlkreisverbände, Wahlbehörden
1. Abschnitt
Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahlkreise, Wahlkreisverbände
§ 1. Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag
(1) Der Nationalrat besteht aus 183 Mitgliedern, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählt werden.
(2) Die Wahl ist von der Bundesregierung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Dieser darf jedoch nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen. Nach dem Stichtag bestimmen sich die in den §§ 13, 14, 16 und 28 dieses Bundesgesetzes festgesetzten Fristen sowie die Voraussetzungen des Wahlrechtes (§ 21 Abs. 1) und der Wählbarkeit (§ 44).
(3) Die Verordnung der Bundesregierung über die Wahlausschreibung ist auch in allen Gemeinden durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.
Schlagworte
Verlautbarung, Bekanntmachung
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
10000478
Dokumentnummer
NOR12009316
alte Dokumentnummer
N11979132100
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