Art. 1 § 1 Notstandshilfeverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 02.8.1989

Artikel I

Ausmaß der Notstandshilfe

§ 1

§ 1. Das Ausmaß der Notstandshilfe beträgt:

  1. 1. 95 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn der tägliche Grundbetrag 1/30 des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht übersteigt;
  2. 2. 92 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes in den übrigen Fällen, wobei 95 vH des Richtsatzes nach Z 1 nicht unterschritten werden darf; zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG.

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