Art. 1 § 1 Modellversuch eines gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienstes (Bund – Salzburg)

Alte FassungIn Kraft seit 20.1.1984

vgl. § 7 Abs. 2 DSG, BGBl. Nr. 565/1978

Artikel I

Zweck und Ziel

§ 1.

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Ermittlung von Daten über die Einrichtung und den Betrieb eines Hubschrauber-Rettungsdienstes im Land Salzburg, einschließlich der dadurch entstehenden Kosten, auf die Dauer von drei Jahren einen Modellversuch durchzuführen.

(2) Die Vertragsparteien werden die ermittelten Daten, einschließlich personenbezogener Daten über Verletzte oder Kranke (Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Nationalität, Anschrift, Art der Verletzung oder Krankheit, Art der Hilfeleistung, Sozialversicherungsträger und Krankenanstalt, in die die Einlieferung erfolgte), soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist, verarbeiten und einander sowie Sozialversicherungsträgern übermitteln.

vgl. § 7 Abs. 2 DSG, BGBl. Nr. 565/1978

Schlagworte

Vorname, Name

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10000774

Dokumentnummer

NOR12010761

alte Dokumentnummer

N1198411601P

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