Art. 1 § 1 Lehrpläne - Handelsakademie und Handelsschule

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1988

Zum zeitlichen Geltungsbereich siehe Art. III.

Artikel I

§ 1

§ 1. Für die Handelsakademien und Handelsschulen sowie deren Sonderformen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

  1. 1. Handelsakademie - Anlage A/1
  2. 2. Handelsakademie für Berufstätige - Anlage A/2
  3. 3. Handelsakademie für Körperbehinderte - Anlage A/3
  4. 4. Handelsschule - Anlage B/1
  5. 5. Handelsschule für Berufstätige - Anlage B/2
  6. 6. Handelsschule für Körperbehinderte - Anlage B/3
  7. 7. Einjähriger Vorbereitungslehrgang für die Handelsschule für Körperbehinderte - Anlage C 8. Vorbereitungslehrgang für den einsemestrigen

    Betriebswirtschaftlichen Lehrgang für Körperbehinderte - Anlage D/1

  1. 9. Einjähriger Betriebswirtschaftlicher Lehrgang für Körperbehinderte - Anlage D/2

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