Artikel I.
§ 1.
(1) Für die Haushaltungsschule wird der in der Anlage A, für die Hauswirtschaftsschule der in der Anlage B und für die Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe der in der Anlage C enthaltene Lehrplan (jeweils mit Ausnahme der darin unter III. wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht) mit 1. September 1963 in Kraft gesetzt.
(2) § 3 sowie die Anlagen A und B dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
(3) Die Anlagen A und B dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(4) Diese Verordnung sowie die Anlagen A und B treten hinsichtlich des in Anlage A enthaltenen Lehrplanes mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich des in Anlage B enthaltenen Lehrplanes hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2017 klassenweise auslaufend außer Kraft.
1. Formal befindet sich die Überschrift „Artikel I.“ vor der Präambel dieser Verordnung.
2. vgl. BGBl. Nr. 661/1993
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018
Gesetzesnummer
10009276
Dokumentnummer
NOR40176687
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