§ 1
Für den Lehrgang für Sonderkindergartenpädagogik (einschließlich der Lehrgänge für Berufstätige) wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2017
Gesetzesnummer
20000090
Dokumentnummer
NOR40000813
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