Art. 1 § 1 Lehrplan - Fachschule für Sozialberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1998

§ 1

§ 1. Für die dreijährige Fachschule für Sozialberufe wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.

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