§ 1.
Für die Volksschule wird der in Anlage A enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der darin im fünften Teil wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024
Gesetzesnummer
10009275
Dokumentnummer
NOR40086231
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