zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
Artikel I
§ 1.
(1) Zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur können landwirtschaftliche Siedlungsverfahren durchgeführt werden.
(2) Das Ziel dieser Verfahren ist die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern.
Formal befindet sich die Überschrift „Artikel I“ vor der Präambel dieses Bundesgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Gesetzesnummer
10010322
Dokumentnummer
NOR40002997
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