Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 442/2008).
Artikel I
Anpassung in der Kriegsopferversorgung
§ 1.
Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2008 mit 1,017 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2008 auch für den Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 verbindlich.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2025
Gesetzesnummer
20005645
Dokumentnummer
NOR40095218
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)