ABSCHNITT I
Artikel I
Katastrophenfonds
§ 1.
(1) Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen künftige und zur Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden sowie zur Erhebung der Wassergüte gemäß Hydrographiegesetz, BGBL. Nr. 58/1979, in der jeweils geltenden Fassung wird ein Katastrophenfonds als Verwaltungsfonds geschaffen.
(2) Der Fonds wird vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit den sachlich zuständigen Bundesministern verwaltet. Über die Gebarung des Fonds und die Verwendung der Mittel ist vom Bundesminister für Finanzen bis 31. März des jeweils folgenden Jahres, erstmals bis 31. März 1987, dem Nationalrat zu berichten.
(3) Ab dem Kalenderjahr 1988 ist jeweils alle zwei Jahre, über die Jahre 1989 und 1990 bis 31. März 1991, der Bericht dem Nationalrat vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Gesetzesnummer
10004458
Dokumentnummer
NOR12050930
alte Dokumentnummer
N3199012589J
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