Art. 1 § 1 IUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung gilt für gewerbliche Betriebsanlagen, die dem 8a. Abschnitt der Gewerbeordnung 1994 betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20002192

Dokumentnummer

NOR40035811

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