Art. 1 § 1 HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990; Art. III, BGBl. Nr. 95/1975; Art. VI, BGBl. Nr. 614/1987

Artikel I.

I. HAUPTSTÜCK. Abschnitt I. Versorgungsberechtigte Personen.

§ 1.

(1) Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes (§ 27 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305), einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger (§ 16 des Wehrgesetzes 1990) bei folgenden Tätigkeiten erlitten hat:

  1. 1. bei der Meldung (§ 15 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990) oder Stellung (§ 24 des Wehrgesetzes 1990),
  2. 2. bei der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen (§ 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 89/1974),
  3. 3. bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen (§ 43 des Wehrgesetzes 1990),
  4. 4. bei Tätigkeiten im Milizstand als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten (§ 42 des Wehrgesetzes 1990).
  5. 5. bei beaufsichtigten Tätigkeiten im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990 während befohlener dienstlicher Erholungszeiten, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit vorgesehen sind.

(2) Eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger auf einem der folgenden Wege erlitten hat, ist ebenfalls als Dienstbeschädigung zu entschädigen, wenn sie nicht auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Wehrpflichtigen zurückzuführen ist:

  1. 1. auf dem Weg zum Antritt des Präsenzdienstes oder auf dem Heimweg nach dem Ausscheiden aus dem Präsenzdienst,
  2. 2. auf dem Weg zur oder von der Meldung oder Stellung,
  3. 3. auf dem Weg zur Teilnahme an Inspektionen oder Instruktionen oder auf dem Heimweg,
  4. 4. im Falle der Übergabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen auf dem Weg zur militärischen Dienststelle oder auf dem Heimweg,
  5. 5. im Falle einer Dienstfreistellung auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zum Ort des bewilligten Aufenthaltes oder auf dem Rückweg,
  6. 6. im Falle eines Ausganges auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung,
  7. 7. auf dem mit der unbaren Überweisung von Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 422, zusammenhängenden Weg zwischen der Wohnung, dem Ort der militärischen Dienstleistung oder im Falle einer beruflichen Bildung dem Ausbildungsort und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Bezügen und anschließend auf dem Weg zurück zur Wohnung, dem Ort der militärischen Dienstleistung oder dem Ausbildungsort,
  8. 8. im Falle einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat auf dem Hin- oder Rückweg zwischen dem Ausbildungsort und dem Ort der militärischen Dienstleistung oder der Wohnung oder des bewilligten Aufenthaltes,
  9. 9. im Falle des Vorliegens eines krankenversicherungsrechtlichen Schutzes nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, im Wehrdienst als Zeitsoldat
  1. a) auf einem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung oder Ausbildungsort oder von der Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle (freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zum Zweck der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe, Zahnbehandlung oder der Durchführung einer Gesundenuntersuchung und anschließend auf dem Weg zurück zum Ort der militärischen Dienstleistung oder Ausbildungsort oder zur Wohnung, sofern die Untersuchungsstelle oder der Behandlungsort der militärischen Dienststelle vorher bekanntgegeben wurde,
  2. b) auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung oder Ausbildungsort oder von der Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle, wenn sich der Versicherte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung des Versicherungsträgers oder des Leiters der militärischen Dienststelle unterziehen muß und anschließend auf dem Weg zurück zum Ort der militärischen Dienstleistung oder Ausbildungsort oder zur Wohnung,
  1. 10. auf dem Weg zu einer Tätigkeit im Milizstand als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten oder auf dem Heimweg,
  2. 11. im Falle eines Einsatzes gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990 auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zu beaufsichtigten Tätigkeiten während befohlener dienstlicher Erholungszeiten oder auf dem Rückweg,
  3. 12. auf einem Weg gemäß Z 1 bis 11 im Rahmen einer Fahrgemeinschaft.

(3) Eine Gesundheitsschädigung, die eine Person ohne Zusammenhang mit einer Funktion im Sinne des § 1 Abs. 3 des Wehrgesetzes 1990 unverschuldet erlitten hat, ist wie eine Dienstbeschädigung zu entschädigen, wenn die Gesundheitsschädigung verursacht wurde:

  1. 1. durch ein Kraftfahrzeug des Bundes, das im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung verwendet wird und durch Bewaffnung, Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet ist, oder
  2. 2. durch ein sonstiges Fahrzeug des Bundes, das im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung verwendet wird, sofern es sich im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990 oder auf einer Einsatzübungsfahrt befindet, oder
  3. 3. durch eine Verwicklung in militärische Handlungen des Bundesheeres oder
  4. 4. durch eine Einwirkung von Waffen oder sonstigen Kampfmitteln als Folge militärischer Maßnahmen des Bundesheeres.

(4) Hat das schädigende Ereignis den Tod verursacht, so sind die Hinterbliebenen versorgungsberechtigt. Die Angehörigen der Vermißten stehen den Hinterbliebenen gleich.

(5) Versorgungsberechtigt sind nur österreichische Staatsbürger.

(6) Über die Leistungen nach diesem Bundesgesetz hinausgehende Ansprüche auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990; Art. III, BGBl. Nr. 95/1975; Art. VI, BGBl. Nr. 614/1987

Schlagworte

BGBl. Nr. 422/1992, Bekleidungsgegenstand,Hinweg, BGBl. Nr. 305/1990

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2024

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12108195

alte Dokumentnummer

N6199433147J

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