Artikel I
Zweck
§ 1.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Hubschrauberdienste einzurichten und zu betreiben, die insbesondere der Verbesserung der Notfallversorgung nach Unfällen und Erkrankungen, der Hilfeleistung bei Gemeingefahr sowie Aufgaben des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe dienen.
(2) Die Vertragsparteien werden bei der Einrichtung und beim Betrieb von Hubschrauber-Rettungsdiensten die Mitwirkung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, von Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen sowie anderer Organisationen, die hiezu bereit sind, anstreben.
Schlagworte
Krankenfürsorgeeinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2021
Gesetzesnummer
10000898
Dokumentnummer
NOR12011910
alte Dokumentnummer
N11987189410
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