Artikel I
Zweck und Ziel
§ 1.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, insbesondere zur Verbesserung der Notfallversorgung nach Unfällen und bei Erkrankungen, zur Hilfeleistung bei Gemeingefahr, für Aufgaben des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe, gemeinsam einen Hubschrauberdienst im Lande einzurichten und zu betreiben.
(2) Der Bund wird bei der Einrichtung und beim Betrieb des gemeinsamen Hubschrauberdienstes die Mitwirkung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, von Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen sowie anderer Organisationen, die hiezu bereit sind, anstreben.
Schlagworte
Krankenfürsorgeeinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
10001047
Dokumentnummer
NOR12013068
alte Dokumentnummer
N1199010541H
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