Art. 1 § 1 Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – Salzburg)

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1987

Artikel I

Zweck und Ziel

§ 1.

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Verbesserung der Notfallversorgung nach Unfällen und Erkrankungen sowie zur Hilfeleistung bei Gemeingefahr und als Vorsorge für Aufgaben des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe gemeinsam einen Hubschrauber-Rettungsdienst im Land Salzburg einzurichten und zu betreiben.

(2) Die Vertragsparteien werden bei der Errichtung und beim Betrieb des gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienstes mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, mit Krankenfürsorgeeinrichtungen und mit anderen Organisationen, die zur Mitwirkung bereit sind, eine Zusammenarbeit anstreben.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10000910

Dokumentnummer

NOR12011960

alte Dokumentnummer

N11987190820

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