zu Abs. 3 vgl § 7 Abs. 2 DSG, BGBl. Nr. 565/1978
Artikel I
Zweck und Ziel
§ 1.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Verbesserung der Notfallsversorgung nach Unfällen und Erkrankungen sowie zur Hilfeleistung bei Gemeingefahr und als Vorsorge für Aufgaben des Zivilschutzes, gemeinsam einen Hubschrauber-Rettungsdienst im Land Steiermark einzurichten und zu betreiben.
(2) Die Vertragsparteien werden bei der Errichtung und beim Betrieb des gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienstes mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, mit Krankenfürsorgeeinrichtungen und mit anderen Organisationen, die zur Mitwirkung bereit sind, eine Zusammenarbeit anstreben.
(3) Die Vertragsparteien werden die Daten über den Betrieb des Hubschrauber-Rettungsdienstes, einschließlich personenbezogener Daten über Personen, denen Hilfe geleistet wurde (Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Nationalität, Anschrift, Art der Verletzung oder Krankheit, Art der Hilfeleistung, Sozialversicherungsträger und Krankenanstalt, in die die Einlieferung erfolgte), soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist, verarbeiten und einander übermitteln. Darüber hinaus können solche Daten an Sozialversicherungsträger und andere Kostenträger zum Zwecke der Kostenerstattung in dem hiefür unerläßlichen Umfang weitergegeben werden.
zu Abs. 3 vgl § 7 Abs. 2 DSG, BGBl. Nr. 565/1978
Schlagworte
Rettung, Vorname
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
10000794
Dokumentnummer
NOR12011036
alte Dokumentnummer
N1198511473P
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