Art. 1 § 1 Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – Kärnten)

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.1984

Siehe dazu auch: §§ 1 Abs. 2 und 7 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978.

Artikel I

Zweck und Ziel

§ 1.

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Verbesserung der Notfallsversorgung nach Unfällen und Erkrankungen sowie zur Hilfeleistung bei Gemeingefahr, insbesondere im Hochgebirge, gemeinsam einen Hubschrauber-Rettungsdienst im Lande einzurichten und zu betreiben.

(2) Die Vertragsparteien werden bei der Errichtung und beim Betrieb des gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienstes mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, mit Krankenfürsorgeeinrichtungen und mit Organisationen, die zur Mitwirkung bereit sind, eine Zusammenarbeit anstreben.

(3) Die Vertragsparteien werden die Daten über den Betrieb des Hubschrauber-Rettungsdienstes, einschließlich personenbezogener Daten über Personen, denen Hilfe geleistet wurde (Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Nationalität, Anschrift, Art der Verletzung oder Krankheit, Art der Hilfeleistung, Sozialversicherungsträger und Krankenanstalt, in die die Einlieferung erfolgte), soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist, verarbeiten und einander sowie Sozialversicherungsträgern übermitteln.

Siehe dazu auch:

§§ 1 Abs. 2 und 7 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10000776

Dokumentnummer

NOR12010822

alte Dokumentnummer

N1198413551R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)