Art. 1 § 1 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2005

ARTIKEL I.

Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich geregelten Abgaben und der Monopole.

ERSTER ABSCHNITT.

Finanzstrafrecht. I. Hauptstück. Allgemeiner Teil. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1

(1) Finanzvergehen sind die in den §§ 33 bis 52 mit Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder Unterlassungen) natürlicher Personen. Finanzvergehen sind auch andere ausdrücklich mit Strafe bedrohte Taten, wenn sie in einem Bundesgesetz als Finanzvergehen oder als Finanzordnungswidrigkeiten bezeichnet sind.

(2) Nach Maßgabe des § 28a sind auch Verbände im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes für Finanzvergehen verantwortlich.

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