Artikel 1
§ 1
§ 1. Endgeräte im Sinne des § 3 Z 2 des Telekommunikationsgesetzes, die vor dem 1. April 1993 durch das fernmeldetechnische Zentralamt zugelassen wurden und deren Zulassung gemäß § 125 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes auch nach dessen Inkrafttreten aufrecht bleibt, sind gemäß Anlage 1 zu kennzeichnen.
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