Artikel 1
Maßnahmen auf Grund des Elektrotechnikgesetzes
§ 1
§ 1. Die im Anhang 1 angeführten elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (in dieser Verordnung als „SNT-Vorschriften" bezeichnet) werden für verbindlich erklärt.
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