Artikel I
§ 1
(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Gesellschaft genannt) mit dem Sitz in Wien zu gründen, insbesondere um die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes durch die Einräumung der Rechtsstellung eines Bestandgebers für diese Gesellschaft und die Nutzung sowie die Verwertung der ihr übertragenen bundeseigenen Liegenschaften oder von ihr erworbenen Liegenschaften an die Gegebenheiten der Privatwirtschaft anzugleiche
Diese Gesellschaft trägt die Firmenbezeichnung „Bundesimmobiliengesellschaft m. b. H.'', deren Anteile dem Bund zu 100% vorbehalten sind. Gesellschaften, an denen die Gesellschaft Anteilrechte besitzt, können mehrheitlich auch im Fremdeigentum stehen.
(2) Die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, in der jeweils geltenden Fassung, sind für diese Gesellschaft anzuwenden, sofern dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund wahrzunehmen.
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