Art. 1 § 1 Betriebsdienstleistung-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Artikel 1

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Betriebsdienstleistung

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Betriebsdienstleistung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Betriebsdienstleistungskaufmann oder Betriebsdienstleistungskauffrau) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

20004305

Dokumentnummer

NOR40069235

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