Artikel 1
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Betriebsdienstleistung
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Betriebsdienstleistung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Betriebsdienstleistungskaufmann oder Betriebsdienstleistungskauffrau) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020
Gesetzesnummer
20004305
Dokumentnummer
NOR40069235
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