Art. 1 § 1 Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen

Alte FassungIn Kraft seit 27.3.1959

Artikel I.

Artikel I.

§ 1.

Der in der Anlage wiedergegebenen Vereinbarung des Bundesministeriums für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank über die Aufnahme eines Kredites der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen als Mitglied des Internationalen Währungsfonds, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung sowie des Europäischen Währungsabkommens wird die Genehmigung erteilt.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10003902

Dokumentnummer

NOR12043545

alte Dokumentnummer

N3195937237J

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