Art. 1 § 19 WWSGG

Alte FassungIn Kraft seit 20.5.1951

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Absonderung des Ablösungsgrundstückes vom berechtigten Gut.

§ 19.

(1) Das Ablösungsgrundstück ist als solches zu bezeichnen. Dabei ist die Liegenschaft anzuführen, an deren Eigentümer es abgetreten worden ist, wenn es nicht dieser Liegenschaft zugeschrieben wird.

(2) Die Landesgesetzgebung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Agrarbehörde die Absonderung bewilligen kann.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2020

Gesetzesnummer

10010267

Dokumentnummer

NOR12130130

alte Dokumentnummer

N8195149236J

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