zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
Absonderung des Ablösungsgrundstückes vom berechtigten Gut.
§ 19.
(1) Das Ablösungsgrundstück ist als solches zu bezeichnen. Dabei ist die Liegenschaft anzuführen, an deren Eigentümer es abgetreten worden ist, wenn es nicht dieser Liegenschaft zugeschrieben wird.
(2) Die Landesgesetzgebung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Agrarbehörde die Absonderung bewilligen kann.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020
Gesetzesnummer
10010267
Dokumentnummer
NOR12130130
alte Dokumentnummer
N8195149236J
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