Art. 1 § 19 VBefrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

§ 19.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Volksbefragung verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen; der Bund hat den Gemeinden jedoch die bei der Durchführung der Volksbefragung entstehenden Kosten für Papier einschließlich jener der Drucksorten zur Gänze, die übrigen Kosten zu einem Drittel, in beiden Fällen nur nach ordnungsgemäßer Nachweisung und insoweit zu ersetzen, als sie nicht bereits gemäß § 12 des Wählerevidenzgesetzes 1973 abgegolten sind.

(2) Ersatzfähig nach Abs. 1 sind Kosten, die für die Durchführung der Volksbefragung unbedingt erforderlich waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten, die den Gemeinden auch dann erwachsen wären, wenn keine Volksbefragung stattgefunden hätte. Der Kostenersatz wird durch eine allenfalls gleichzeitig stattfindende Volksbefragung auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen nicht berührt.

(3) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten binnen sechzig Tagen nach dem Abstimmungstag beim Landeshauptmann geltend zu machen, der hierüber im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzlandesbehörde entscheidet.

(4) Gegen die Entscheidung steht der Gemeinde innerhalb von vierzehn Tagen, von dem der Zustellung nachfolgenden Tag an gerechnet, die Berufung an den Bundesminister für Inneres offen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entscheidet.

(5) Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der Kosten sind binnen der im Abs. 3 bezeichneten Frist unmittelbar beim Bundesminister für Inneres einzubringen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entscheidet.

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