Pflichten der Erbringer eines öffentlichen Sprachtelefondienstes
§ 19
§ 19. Erbringer eines öffentlichen Sprachtelefondienstes haben
- 1. ein auf aktuellem Stand zu haltendes Teilnehmerverzeichnis zu führen,
- 2. einen Auskunftsdienst über Teilnehmeranschlüsse zu unterhalten,
- 3. die kostenlose Inanspruchnahme zu Notrufdiensten bereitzustellen und
- 4. ihr Teilnehmerverzeichnis auf Anforderung der Regulierungsbehörde unentgeltlich und anderen Erbringern gegen angemessenes Entgelt zumindest wöchentlich in elektronisch lesbarer Form oder On Line zum Zwecke der Auskunftserteilung oder Herausgabe von Verzeichnissen zur Verfügung zu stellen.
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