Erlöschen der Berufsberechtigung
§ 19
(1) Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie erlischt:
- 1. durch den Wegfall einer für die selbständige Ausübung der Psychotherapie erforderlichen Voraussetzung,
- 2. wenn hervorkommt, daß eine für die Eintragung in die Psychotherapeutenliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat oder
- 3. auf Grund einer länger als fünf Jahre dauernden Einstellung der selbständigen Ausübung der Psychotherapie.
(2) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates in diesen Fällen die Streichung aus der Psychotherapeutenliste vorzunehmen und mit Bescheid festzustellen, daß die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie und zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeutin“ nicht besteht.
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