Art. 1 § 19 MedienG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

Verfahrenskosten

§ 19

(1) § 19.Die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsgegner aufzuerlegen, wenn der Antragsteller mit seinem Antrag auf Veröffentlichung zur Gänze obsiegt.

(2) Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen, von wem und in welchem Verhältnis die Kosten des Verfahrens zu ersetzen sind, wenn

  1. 1. auf Veröffentlichung der Entgegnung oder der nachträglichen Mitteilung nach Verbesserungen erkannt wird;
  2. 2. auf Veröffentlichung nur eines Teiles der Entgegnung oder der nachträglichen Mitteilung erkannt wird; oder
  3. 3. der Veröffentlichungsantrag deshalb abgewiesen wird, weil die Entgegnung oder die nachträgliche Mitteilung zwar verspätet, aber gehörig, oder weil eine gleichwertige redaktionelle Richtigstellung oder Ergänzung (§ 12 Abs. 2) veröffentlicht worden ist und in diesen Fällen der Antragsteller vor der Antragstellung von der Veröffentlichung nicht verständigt worden ist.

(3) In allen anderen Fällen sind die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen sind dem Sinne nach in dem Verfahren zur nachträglichen Festsetzung einer Geldbuße anzuwenden.

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