ABSCHNITT 7
Gebührenfreiheit (unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
§ 19.
Eingaben für Lehrlinge in den durch dieses Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten, für Lehrlinge ausgestellte Prüfungszeugnisse und Zeugnisse über die abgelegte Facharbeiterprüfung (§ 17 Abs. 3) sowie Bescheinigungen über den Besuch von Fachkursen (§ 6) und über den Nachweis besonderer Fähigkeiten (§ 11) sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
10008710
Dokumentnummer
NOR12104590
alte Dokumentnummer
N6199011886J
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