Art. 1 § 19 LFBAG

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.1990

ABSCHNITT 7

Gebührenfreiheit (unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

§ 19.

Eingaben für Lehrlinge in den durch dieses Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten, für Lehrlinge ausgestellte Prüfungszeugnisse und Zeugnisse über die abgelegte Facharbeiterprüfung (§ 17 Abs. 3) sowie Bescheinigungen über den Besuch von Fachkursen (§ 6) und über den Nachweis besonderer Fähigkeiten (§ 11) sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

10008710

Dokumentnummer

NOR12104590

alte Dokumentnummer

N6199011886J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)