§ 19
§ 19. Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende hat jedoch einzelnen Personen, die das Vertrauen des Prüflings genießen, die Anwesenheit bei der Prüfung zu gestatten.
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§ 19
§ 19. Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende hat jedoch einzelnen Personen, die das Vertrauen des Prüflings genießen, die Anwesenheit bei der Prüfung zu gestatten.
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