Einrechnung der gesetzlichen Rentenleistungen.
§ 19.
(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Pensionen (Abfertigungen) sind Gesamtleistungen; sie begreifen daher allfällige Renten (Abfertigungen) samt Zuschüssen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung in sich, Steigerungsbeträge dieser Renten (Abfertigungen) jedoch nur insoweit, soweit sie auf Dienstzeiten, die in der Pension (Abfertigung) berücksichtigt sind oder auf einer freiwilligen Fortsetzung der Versicherung, die ganz oder teilweise auf Rechnung der Anstalt ging, beruhen. Soweit der Grundbetrag und die Steigerungsbeträge der Rente (Abfertigung) aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf einem 400 S übersteigenden Teil der Bemessungsgrundlage beruhen, sind sie nicht in der Pension (Abfertigung) inbegriffen. Die bezeichneten Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung werden auf die in dieser Verordnung festgesetzten Pensionen (Abfertigungen) angerechnet. Übersteigt die Rente (Abfertigung) aus der gesetzlichen Pensionsversicherung das Ausmaß der nach dieser Verordnung zukommenden Leistung, so gebührt die höhere gesetzliche Leistung. In diesen Fällen kann die gesetzliche Leistung unmittelbar durch die Hauptanstalt ausgezahlt werden.
(2) Kinderzuschüsse (§ 30, Absatz 1, AngBG.) werden auf die Pension nicht, Hilflosenzuschüsse (§ 30, Absatz 2, AngBG.) nur auf eine vor dem 1. September 1933 gewährte zehnjährige Mehranrechnung (§ 5, Absatz 4) angerechnet.
(3) Wird die Höhe der Renten aus der gesetzlichen Pensionsversicherung herabgesetzt, so wird die aus einer solchen Verminderung der gesetzlichen Leistungen entspringende Mehrbelastung der Anstalt durch gleichmäßige Kürzung der Altpensionen hereingebracht. Die in den §§ 8 bis 10 festgesetzten Mindestbeträge bleiben aufrecht.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10006164
Dokumentnummer
NOR12068050
alte Dokumentnummer
N5193332807L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)