Art. 1 § 19 AWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Übergabe von gefährlichen Abfällen und Altölen

§ 19.

(1) Wer gefährliche Abfälle und Altöle einem Übernehmer übergibt oder sie in der Absicht, sie einem Übernehmer zu übergeben, zu diesem befördert oder befördern läßt, hat Menge und Art der gefährlichen Abfälle und Altöle in einem Begleitschein zu deklarieren. Besondere Gefahren, die mit der Behandlung verbunden sein können, sind bekanntzugeben. Mit der Übernahme des Begleitscheines durch den Übernehmer gehen die in § 17 geregelten Pflichten auf den Übernehmer über; dessen Ersatzansprüche gegen den Vorbesitzer bleiben unberührt.

(2) Wer gefährliche Abfälle und Altöle als Sammler oder Behandler übernimmt oder eigene gefährliche Abfälle und Altöle selbst behandelt, hat innerhalb von drei Wochen nach der Übernahme oder der Behandlung dem Landeshauptmann Art, Menge, Herkunft, Transporteur und Adressat dieser Abfälle und Altöle zu melden. Die Übermittlung von Daten der Begleitscheine kann im Wege der automatischen Datenverarbeitung an den zuständigen Landeshauptmann mit dessen Zustimmung erfolgen.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anordnen, daß einzelne der im Abs. 1 genannten Abfallarten anläßlich der Übergabe zu analysieren sind und daß Analysen und Proben aufzubewahren sowie auf Verlangen vorzulegen sind, sofern dies zur Feststellung gefährlicher Abfälle erforderlich ist. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie eine derartige Verordnung auch für Altölarten erlassen.

(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Inhalt und Form der Begleitscheine mit Verordnung näher zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12135171

alte Dokumentnummer

N8199012123J

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