2. Ergänzungen der Strafprozeßordnung.
§ 196a
§ 196a. Die Führung von Vorerhebungen und Voruntersuchungen wegen Finanzvergehen, deren Ahndung dem Gericht zusteht, obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz. Die Hauptverhandlung und Urteilsfällung obliegt dem Schöffengericht.
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