Art. 1 § 195 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2005

DRITTER UNTERABSCHNITT.

Sonderbestimmungen für das gerichtliche Verfahren wegen Finanzvergehen. 1. Allgemeines.

§ 195

(1) § 195.Soweit im folgenden nicht etwas Besonderes vorgeschrieben ist, gelten für das strafgerichtliche Verfahren wegen Finanzvergehen die allgemeinen Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren.

(2) Die besonderen Vorschriften dieses Unterabschnittes gelten auch für das Verfahren wegen einer Tat, die zugleich den Tatbestand eines Finanzvergehens und den einer gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art erfüllt.

(3) Für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände gelten, soweit im Folgenden nicht etwas Besonderes vorgeschrieben ist, die Bestimmungen des 3. Abschnittes des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes.

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