Art. 1 § 194c FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.1996

§ 194c.

(1) Unrichtige, unrichtig gewordene sowie unzulässig aufgenommene Daten sind auf Antrag der Person, deren Daten erfaßt sind, oder von Amts wegen nach den näheren Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu berichtigen oder zu löschen.

(2) Die erfaßten Daten sind spätestens zwei Jahre nach rechtskräftiger Einstellung des Strafverfahrens, nach Eintritt der Tilgung oder nach Kenntnis des Todes der Person zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2018

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12055231

alte Dokumentnummer

N3199657084J

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