Art. 1 § 18 NRWO 1971

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

§ 18. Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter

(1) Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltage, nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauensmänner heranzuziehen.

(2) Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Partei Vorschläge gemäß § 14 auf Berufung von Beisitzern (Ersatzmännern) eingebracht wurden.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12007132

alte Dokumentnummer

N11970132270

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)