Art. 1 § 18 MedienG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

Geldbuße

§ 18

(1) § 18.Auf Verlangen des Antragstellers ist dem Antragsgegner die Zahlung einer Geldbuße an den Antragsteller aufzuerlegen, wenn die Entgegnung zu Unrecht nicht oder nicht gehörig oder verspätet veröffentlicht worden ist, es sei denn, daß weder den Medieninhaber (Verleger) noch den mit der Veröffentlichung Beauftragten ein Verschulden trifft. Diesen Umstand hat der Antragsgegner zu beweisen.

(2) Über die Geldbuße ist in der Entscheidung über den Antrag auf Veröffentlichung der Entgegnung zu erkennen. Ist aber nach § 15 Abs. 4 zweiter Satz eingewendet worden, die Entgegnung sei ihrem Inhalt nach unwahr, so ist die Entscheidung über eine begehrte Geldbuße dem Urteil in dem allenfalls fortgesetzten Verfahren vorzubehalten. Über die Geldbuße wegen verspäteter Veröffentlichung hat das Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 4 durch Beschluß zu entscheiden. Wird über die Geldbuße durch Beschluß entschieden, so steht die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.

(3) Bei Bestimmung der Höhe der Geldbuße ist einerseits auf den Grad des Verschuldens, die Auswirkungen der Verbreitung der Tatsachenmitteilung und das Ausmaß der Verzögerung und andererseits auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Medienunternehmens Bedacht zu nehmen. Die Geldbuße darf bei verspäteter Veröffentlichung und wenn über die Geldbuße im Verfahren nach § 15 Abs. 1 entschieden wird, 5 000 S, sonst 25 000 S nicht übersteigen.

(4) Für die Zahlung der Geldbuße ist eine Leistungsfrist von vierzehn Tagen zu bestimmen. Die Zuerkennung ist ein Exekutionstitel im Sinn des § 1 EO.

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