Art. 1 § 18 HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1980

1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 226/1980

§ 18.

(1) Der Beschädigte ist für die Dauer der beruflichen Ausbildung in der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert, wenn und insoweit er während der beruflichen Ausbildung nicht bereits auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Pflichtversicherung in diesen Versicherungen unterliegt. Hinsichtlich der Versicherungszugehörigkeit der Pflichtversicherten zu den einzelnen Arten der Pensionsversicherung gelten die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß. Soll die berufliche Ausbildung mindestens fünf Monate dauern, so ist der Beschädigte auch nach den Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, wenn er nicht bereits auf Grund der Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt. Die Ansprüche des Beschädigten für die Folgen der Dienstbeschädigung nach diesem Bundesgesetze werden hiedurch nicht berührt.

(2) Sachlich und örtlich zuständig ist der Versicherungsträger, bei dem der Beschädigte nach Art und Sitz des Betriebes, in dem die Ausbildung stattfindet, bei Bestand eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses versichert wäre. Kommt ein solcher Betrieb nicht in Betracht, so ist die Gebietskrankenkasse sachlich und örtlich zuständig, in deren Bereiche der Beschädigte während der Ausbildung seinen ständigen Aufenthalt hat.

1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 226/1980

Schlagworte

Krankenversicherung, Pensionsversicherung, BGBl. Nr. 609/1977

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12094948

alte Dokumentnummer

N6196410149X

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