Veräußerung, Belastung, Teilung agrargemeinschaftlicher
Grundstücke.
§ 18
(1) § 18.Zur Veräußerung, Belastung und Teilung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken ist die Genehmigung der Agrarbehörde erforderlich.
(2) Unter welchen Voraussetzungen diese Genehmigung zu versagen ist, bestimmt die Landesgesetzgebung.
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