Art. 1 § 18 Bankpensionsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.1933

Einrechnung von Nebeneinkommen.

§ 18.

(1) Bei Anstalten, bei denen nach den bis 31. März 1933 in Geltung gestandenen Bestimmungen eine Einrechnung von Nebeneinkommen in die Pension vorgesehen war, gelten die Bestimmungen der Absätze 2 und 3.

(2) Bezieht ein Pensionist mit einer monatlichen Pension über 300 S ein anderweitiges Einkommen aus Dienstverhältnissen oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit, so ruht für die Dauer des Einkommens der der Höhe dieses Einkommens entsprechende Teil des Pensionsbezuges über 300 S, wobei jedoch dem Pensionisten mindestens 50 v. H. des den Betrag von 300 S übersteigenden Pensionsbezuges verbleiben müssen. Der sonach ruhende Betrag vermindert sich um den Betrag, mit dem eine in die Pension eingerechnete Invaliditätsrente gemäß § 44 AngBG. ruht.

(3) Der Pensionist ist verpflichtet, der Anstalt unverzüglich jedes anderweitige Einkommen der in Absatz 2 erwähnten Art zur Kenntnis zu bringen sowie auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Belege (Steuerbekenntnisse, Steuermandate usw.) vorzulegen. Kommt der Pensionist einer bezüglichen Aufforderung schuldhafterweise nicht nach, so kann die Anstalt ein ihr nach den gegebenen Verhältnissen wahrscheinlich erscheinendes Einkommen als vorhanden annehmen. Hat ein Pensionist, dessen Pension nach den vorstehenden Bestimmungen zu kürzen wäre, die rechtzeitige Anmeldung des anderweitigen Einkommens unterlassen, so sind die ungebührlich bezogenen Pensionsbeträge im Abzugswege hereinzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10006164

Dokumentnummer

NOR12068049

alte Dokumentnummer

N5193332806L

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