Art. 1 § 18 Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Vollziehung

§ 18

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.

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