Art. 1 § 18 AkkG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

IV. Abschnitt

A. Gemeinsame Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen

§ 18

(1) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und ihr Personal müssen frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderem Einfluß sein, der ihr technisches Urteil beeinflussen könnte, insbesondere darf die Vergütung des zu Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten eingesetzten Personals weder von der Zahl der durchgeführten Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen noch von deren Ergebnissen abhängen. Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen einschließlich ihres Personals dürfen nicht mit der Planung, Konstruktion, Herstellung, dem Vertrieb oder der Instandhaltung jener Erzeugnisse, bezüglich welcher sie ihre Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeit entfalten, befaßt oder hiefür berechtigt sein.

(2) Die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 und 4 der GewO 1973 gelten auch für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen.

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