Art. 1 § 187 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1959

XIII. Hauptstück. Gnadenrecht.

§ 187.

Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände kann das Bundesministerium für Finanzen über Ansuchen des Bestraften durch die Finanzstrafbehörden verhängte Strafen ganz oder teilweise nachsehen oder Freiheitsstrafen in Geldstrafen umwandeln. Unter denselben Voraussetzungen können über Ansuchen verfallene Gegenstände und Beförderungsmittel dem früheren Eigentümer ohne Entgelt oder gegen Leistung eines Geldbetrages freigegeben werden. Das Bundesministerium für Finanzen kann die ihm untergeordneten Behörden durch Verordnung zur Ausübung dieser Befugnisse mit Ausnahme der Befugnis zur Nachsicht von Freiheitsstrafen und zur Umwandlung von Freiheitsstrafen in Geldstrafen ermächtigen.

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