Art. 1 § 17c AngG

Alte FassungIn Kraft seit 07.6.1958

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 108/1958

§ 17c.

(1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht

  1. a) der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Angestellten und die Dauer des dem Angestellten zustehenden bezahlten Jahresurlaubes,
  2. b) die Zeit, in der der Angestellte seinen bezahlten Jahresurlaub genommen hat, und
  3. c) das Entgelt, das der Angestellte für die Dauer des bezahlten Jahresurlaubes erhalten hat.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 ist auch dann erfüllt, wenn die dort verlangten Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 108/1958

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

10008069

Dokumentnummer

NOR12092425

alte Dokumentnummer

N6192118475L

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